Aus freien Stücken in die Öffentlichkeit gegangen
Presserat weist die Beschwerde eines Gastronomen zurück
Nach monatelangem Streit wird in einer Kleinstadt eine Diskothek wegen ausstehender Pachtzahlungen in Höhe von 400.00 Euro geschlossen. Die Regionalzeitung berichtet über den Fall. Der Eigentümer des Anwesens habe ein erfolgreiches Räumungsverfahren geführt. Die Disko-Betreiber seien seit zwei Tagen weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar gewesen. Wer sich näher mit der Betreiberstruktur befasse, stoße entweder auf eine Mauer des Schweigens oder auf ein undurchsichtiges Wirrwarr. Als Geschäftsführer seien – so die Zeitung – unterschiedliche Personen genannt worden, deren Namen sie wiedergibt. Ein „Insider“ wird mit den folgenden Worten zitiert: „Das waren alles juristische Schachzüge. Die haben alle Register gezogen.“ Einer der als Geschäftsführer bezeichneten Männer sieht sich durch die Nennung seines vollen Namens in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Er sei keine Person des öffentlichen Lebens. Daher hätte die Zeitung seinen Namen nur abgekürzt nennen dürfen. Die Rechtsabteilung steht auf dem Standpunkt, dass der Name habe genannt werden dürfen, da durch den ganzen Fall öffentliche Interessen berührt seien. Bei der Eröffnung der Diskothek vor zwei Jahren habe sich der Geschäftsführer von der Zeitung interviewen und fotografieren lassen. Der Geschäftsführer sei also von sich aus an die Öffentlichkeit getreten. In der jüngsten Berichterstattung – so die Rechtsabteilung weiter – sei der Name des Mannes nur im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit genannt worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei widersprüchlich. Nach Auffassung der Zeitung überwiegt das Veröffentlichungsinteresse der Presse die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Er müsse die Nennung seines Namens hinnehmen.