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Redaktion kann Buchauszüge abdrucken

Klarer Hinweis auf Verlagseigeninteresse ist jedoch unumgänglich

Die Onlineausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Probefahrt? Rallye?“. Es handelt sich um den Teilabdruck aus einem Buch, in dem es um die Werbung in unserer Zeit geht. Dem Auszug vorangestellt ist eine kurze redaktionelle Einleitung. Am linken Rand der Web-site, auf der der Beitrag veröffentlicht wurde, steht ein Buchtipp mit Hinweis auf die Bezugsmöglichkeit über den Online-Shop des Nachrichtenmagazins. Ein Nutzer des Onlineauftritts übt an der Veröffentlichung Kritik. Er bemängelt, dass der Eindruck entstehe, als handele es sich um den redaktionellen Beitrag eines Buchautors. In Wirklichkeit sei es jedoch ein Eins-zu-Eins-Auszug aus einem Buch. Die Website enthalte überdies eine nicht als solche erkennbare Werbung. Diese erwecke den Eindruck einer unabhängigen redaktionellen Buchempfehlung. Den Anzeigencharakter der Kombination aus Veröffentlichung und Buchtipp könne der Leser nicht erkennen. Das Justitiariat des Verlages vermag die Beschwerde nicht nachzuvollziehen. Es würden ausschließlich redaktionelle Inhalte vorgestellt. Die Redaktion habe aus eigener Initiative ein Buch empfohlen, das sie für lesenswert halte. Bei der Wiedergabe des Buchauszugs sei die Redaktion der Verpflichtung zur korrekten Quellenangabe nachgekommen. Der Hinweis auf den Online-Shop des Nachrichtenmagazins sei lediglich ein Service für den Leser. Ob dieser den Service in Anspruch nehme, sei ihm überlassen. Bevor er diesen Link anklicke, sei durch den Hinweis auf den Shop erkennbar, dass er sich danach im kommerziellen Bereich befinde. Die in Ziffer 7 gebotene Trennung von Redaktion und Kommerz sei daher für jedermann zu sehen. (2011)