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Nach brutaler Prügelei auf freiem Fuß

Über einen Richter in seiner öffentlichen Tätigkeit berichtet

Eine Großstadt-Zeitung berichtet unter der Überschrift „Das ist der Richter, der den Prügler freiließ“ über die rechtlichen Folgen einer U-Bahn-Attacke auf einen jungen Mann. Der Ermittlungsrichter erließ zwar Haftbefehl gegen den Täter, setzte die Vollstreckung jedoch aus. Zwei Fotos sind dem Artikel beigestellt: Eines stammt von der U-Bahn-Überwachungskamera und zeigt den Beschuldigten, der auf den Kopf eines am Boden liegenden Mannes eintritt. Das andere zeigt den Richter, der den Prügler nach dem Erlass eines Haftbefehls hat laufen lassen. Die Zeitung berichtet über die Hintergründe des Falles und die möglichen Motive des Täters. Sie berichtet auch über die Empörung, die die Entscheidung ausgelöst hat, den Schläger nicht in Haft zu nehmen. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass die Art der Berichterstattung nicht der journalistischen Aufklärung diene, sondern zur Hetzjagd aufrufe. Der Richter werde öffentlich an den Pranger gestellt. Der Beschwerdeführer sieht die Ziffern 8 und 9 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte und Schutz der Ehre) verletzt. Der Chefredakteur verweist auf die massiven Gewaltausbrüche in U- und S-Bahnhöfen. Die Sicherheit der öffentlichen Verkehrsmittel sei in Frage gestellt. Daher stoße die Berichterstattung über die Richter-Entscheidung auf überragendes öffentliches Interesse. Die Zeitung habe geschrieben, dass die Entscheidung des Richters juristisch vertretbar sein möge. Dennoch sei die Redaktion der Ansicht, dass in der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran bestehe, sich ein Bild von dem Entscheidungsträger zu machen. Nach Meinung der Redaktion müssten persönliche Belange in diesem Fall hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Der Richter hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, die juristische Entscheidungslage abstrakt zu erläutern, um so mehr Verständnis für die Entscheidung zu gewinnen. Dazu sei er aber nicht bereit gewesen. (2011)