Werbung wird für den Leser nicht deutlich
Zeitung spricht in ihrer Bildungsbeilage von „Sonderthemen“
In der Bildungsbeilage einer überregionalen Zeitung findet sich die ganzseitige Anzeigenseite eines bekannten Schulranzenherstellers. Weiter hinten im Blatt berichtet die Redaktion über die Geschichte der Schultasche, wobei sie den inserierenden Produzenten erwähnt. An anderer Stelle veröffentlicht die Zeitung das Interview mit einer Ärztin, die eine Aktion eines Schreibgeräteherstellers bewertet. In einem anderen Artikel geht es um die Arbeit der Stiftung einer Unternehmensberatung. Beide Beiträge sind mit dem Begriff „Sonderthema“ gekennzeichnet. Im Impressum der Beilage steht dieser Hinweis: „Es ist eines von mehreren Sonderthemen in dieser Ausgabe, die unser Magazin (…) unterstützen. Ein Leser der Ausgabe kritisiert mehrere Verstöße gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Im Beitrag über die Geschichte des Schulranzens werde als einziger Hersteller, verbunden mit positiven Aussagen, derjenige genannt, der in der Beilage mit einer ganzseitigen Anzeige vertreten ist. Auch andere, mit dem Begriff „Sonderthema“ gekennzeichnete Beiträge stoßen auf die Kritik des Beschwerdeführers. Aus seiner Sicht ersetzt diese Art der Kennzeichnung nicht die üblichen Hinweise „Anzeige“ oder „Verlagssonderveröffentlichung“. Die Formulierung „unterstützen“ im Impressum verschleiere mehr als sie klarstelle. Wahrscheinlich seien finanzielle Zuwendungen gemeint. Der für die Beilage verantwortliche Redakteur hält es für weltfremd, über neue und innovative Lernmethoden zu informieren, ohne sie beim Namen zu nennen. Die ganzseitige Anzeige des Schulranzenherstellers stehe in keinem Zusammenhang mit dem Bericht über die Geschichte der Schultasche. Die Firma werde nur beispielhaft genannt. Den Vorwurf in den anderen vom Beschwerdeführer genannten Fällen weist der Redakteur als unbegründet zurück. Schleichwerbung sei in keinem der genannten Fälle im Spiel. (2011)