Öffentliche Äußerung zum örtlichen Drogenhandel
Zeitung darf Namen des Mannes nennen, der sich zu Wort gemeldet hat
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Verdacht auf Drogenhandel“. Es geht um die Äußerung eines Einwohners im Verlauf einer Gemeindeversammlung. Der namentlich genannte Mann hatte von Drogenhandel auf öffentlichen Plätzen im Ort gesprochen. Recherchen der Zeitung hätten ergeben, dass der Hinweis des Bürgers auf Tatsachen beruht. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass die Nennung des Namens gegen die Persönlichkeitsrechte des Mannes verstoße. Auch wenn dieser sich während einer öffentlichen Versammlung geäußert habe, hätte sein voller Name angesichts des brisanten Themas nicht genannt werden dürfen. Seine Familie sei bereits von Drogenabhängigen bedroht worden. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass der Hinweis auf einen florierenden Drogenhandel im Ort öffentlich während einer Bürgerversammlung angesprochen worden sei. Dessen müsste sich der Mann bewusst sein. Hätte er Wert darauf gelegt, dass sein Name nicht genannt werde, hätte er den örtlichen Berichterstatter darauf ansprechen können. Die Chefredaktion lässt auch den Autor des Beitrages zu Wort kommen. Er habe sich wegen der Namensnennung keine Gedanken gemacht, da er nicht von einer harten Drogenszene, sondern eher von einem Handel mit Modedrogen ausgegangen sei. Die Chefredaktion hält die Namensnennung im vorliegenden Fall für gerechtfertigt und ohne erkennbare Folgen. In begründeten Fällen sei die Redaktion jedoch bereit, auf die Nennung von Namen zu verzichten. (2011)