Überprüfungsgebot hat seine Grenzen
Nachrichtenmagazin veröffentlicht Foto einer renommierten Agentur
Ein Nachrichtenmagazin schreibt über wissenschaftliche Forschungsergebnisse zum Thema Entscheidungsfindung. Der vierseitige Artikel ist mit einem Foto illustriert. Dieses zeigt eine junge Frau, die als Teilnehmerin einer Studie eine EEG-Haube trägt. EEG steht für Elektroenzephalografie; aus dem Griechischen für encephalon (Gehirn) und graphein (Schreiben). Die Frau ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie habe dem Fotografen die Veröffentlichung des Fotos für die Berichterstattung in einer überregionalen Tageszeitung erlaubt. Sie sei zu jener Zeit Mitarbeiterin an einem Universitätsinstitut gewesen, das die Zeitung im Bericht erwähnt habe. Im Nachrichtenmagazin sei das Foto dann ohne ihr Wissen abgedruckt worden. Durch den Text zum Bild werde es deutlich in einen anderen Zusammenhang als den der ursprünglichen Studie gesetzt. Die Frau sieht dadurch ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Chefredaktion des Nachrichtenmagazins erläutert, dass die Redaktion das kritisierte Foto von einer renommierten Agentur übernommen habe. Das Foto der Beschwerdeführerin sei über die gängigen Suchsysteme auffindbar gewesen. Es habe das Stichwort „Probandin mit EEG-Kappe“ getragen. Die Stellung nehmende stellvertretende Chefredakteurin berichtet, es sei branchenüblich, dass solche Agenturfotos mit einem Vorbehalt versehen werden, wenn ihre Nutzung nur in bestimmten Umfeldern oder nur mit gesonderter Zustimmung der abgebildeten Person zulässig sei. Eine solche Einschränkung habe in diesem Fall nicht vorgelegen. Die Redaktion habe daher von der Zulässigkeit der Nutzung für redaktionelle Zwecke ausgehen dürfen. Das Foto stehe überdies in einem neutralen bzw. kontextgerechten Zusammenhang. Kein Leser werde es so interpretieren, dass eine Aussage über die abgebildete Probandin getroffen werden solle. Die in der Bildunterschrift enthaltene Aussage sei ganz allgemein und abstrakt gehalten. Einen Fehler der Redaktion vermag die stellvertretende Chefredakteurin ebenso wenig zu erkennen, wie einen Nachteil für die Beschwerdeführerin.