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Der Gegensatz zum „üblichen Special“

Der Begriff „Kundenspecial“ wird künftig durch „Werbespecial“ ersetzt

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht ein so genanntes „Kundenspecial“ einer privaten Bahngesellschaft. Darin werden Angebote des Unternehmens vorgestellt, zu dem der Nutzer über mehrere Links geführt wird. Aus Sicht eines Lesers der Zeitung handelt es sich bei der Veröffentlichung um Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Die Zeitung teilt mit, dass der beanstandete Beitrag unter der Rubrik „Specials“ und dort unter „Kundenspecials“ stehe. Dadurch werde deutlich, dass es sich im Gegensatz zu einem üblichen Special, das meist Informationen über Eigenveranstaltungen und ähnliches enthalte, um das Special eines Kunden handele. Für den Leser sei diese Kennzeichnung ausreichend, um die Werbung zu erkennen. Das beanstandete Kundenspecial sei mit einem Logo des Kunden versehen. Die veröffentlichten Fotos seien mit PR gekennzeichnet. Um etwaige Missverständnisse künftig zu vermeiden, werde man ab sofort auf den Begriff „Kundenspecial“ verzichten und die Bezeichnung „Werbespecial“ verwenden. Die Zeitung bittet den Presserat – sollten dagegen Bedenken bestehen – um einen entsprechenden Hinweis. (2010)