Bauantrag mit persönlichen Daten
Redaktion muss vor der Veröffentlichung Zustimmung einholen
Unter der Überschrift „Schwarzbauten auf der grünen Wiese?“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Sitzung des Bauausschusses einer Kleinstadt. In der Hauptsache sei es um einen Antrag auf Einbau einer Garage in eine schon bestehende Lagerhalle gegangen. Der Antragsteller wird namentlich genannt. Die Zeitung teilt mit, in der Beratung sei immer wieder das Wort „Schwarzbau“ gefallen. Ursprünglich sei das Landratsamt als Genehmigungsbehörde von einer Privilegierung ausgegangen, doch handele es sich der Stadtverwaltung zufolge nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Artikel ist mit einem Foto des Grundstücks des Antragsstellers illustriert. Er enthält zudem einen Kasten mit der Überschrift „Bauanfragen und -anträge“. Dort wird kurz gefasst über zehn weitere Bauanträge berichtet. Die insgesamt 14 Antragstellerinnen und Antragsteller werden namentlich genannt. Der Antragsteller, der im Zentrum der Ausschussberatung gestanden haben soll, ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er ist der Meinung, dass die Berichterstattung gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Begründung: Die Zeitung nenne seinen Namen, seinen medizinischen Titel, die Adresse und den Zufahrtsweg zu seinem Grundstück. Auch das Foto sei ohne seine Zustimmung entstanden. Seine Mieter, die auf dem Grundstück wohnten, so der Beschwerdeführer weiter, fühlten sich durch die Nennung der Adresse ebenfalls verunglimpft. Er sei damit einverstanden, dass über den Bauantrag berichtet worden sei, nicht jedoch mit der Nennung seiner persönlichen Daten. Noch nie, das habe ihm die Stadtverwaltung mitgeteilt, sei bei der Behandlung von Bauanträgen in dieser Weise identifizierend berichtet worden. Die Sache sei für die Öffentlichkeit nur von geringem Interesse, da die Grundstücksnachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt hätten. Der Chefredakteur der Zeitung übermittelt eine Stellungnahme des Autors des kritisierten Beitrages. Dieser teilt mit, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm über den Artikel beschwert, mit einer Klage gedroht und die Anrufung des Presserats angekündigt habe. Ein paar Wochen später habe der Beschwerdeführer ihn – den Autor – angerufen und von einem „Schnellschuss“ gesprochen. Die Angelegenheit sei für ihn erledigt. Das zunächst gekündigte Abonnement der Zeitung habe er erneuert. Der Chefredakteur teilt mit, über den Fortgang des Falles habe die Redaktion noch einmal berichtet, wiederum mit dem vollen Namen des Antragstellers. Dieser habe sich gegen diese Berichterstattung nicht erneut beschwert.