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Zurückhaltend über Suizid berichtet

Viele Menschen haben das Geschehen am Wohnheim mitbekommen

Gedruckt und online berichtet eine Regionalzeitung über den Suizid eines Studenten, der von einem zehngeschossigen Wohnheim gesprungen sei. Die Zeitung schreibt: „Der Notarzt konnte noch ein, zwei Worte an ihn richten, dann stürzte sich der Mann unvermittelt in die Tiefe“. Sie zitiert so einen Polizeisprecher. Außerdem teilt der Autor mit, dass der Student in seinem Zimmer einen Abschiedsbrief hinterlassen habe. Ein anonymer Beschwerdeführer kritisiert, dass die Darstellung des Suizids in diesen Einzelheiten nicht mit der Ziffer 8, Richtlinie 8.7, vereinbar sei. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion grundsätzlich auf die Berichterstattung über Suizid-Fälle verzichte, es sei denn, der Vorfall ereigne sich in der Öffentlichkeit oder Dritte seien dabei zu Schaden gekommen. In diesem Fall habe man sich für eine knappe Berichterstattung im Lokalteil entschieden, weil sich der Suizid im öffentlichen Raum ereignet habe. Der Vorfall habe innerhalb eines Studentenwohnheim-Komplexes mit über tausend Bewohnern während des Semesters stattgefunden. Das Wohnheim liege zudem an einer vielbefahrenen Straße, so dass auch zahlreiche Verkehrsteilnehmer das Geschehen mitbekommen hätten. Viele Passanten hätten die zahlreichen Einsatzfahrzeuge gesehen. Die Veröffentlichung beschränke sich in der gebotenen Zurückhaltung auf die Meldung eines Suizids durch einen Sturz vom Dach. Nähere Begleitumstände habe die Zeitung nicht genannt. Ausnahme: Der hinterlassene Abschiedsbrief. Über ein mögliches Motiv sei nicht spekuliert worden. Auch sei die Berichterstattung nicht identifizierend. Ein Aspekt der Berichterstattung sei die kurze Schilderung des Versuchs, den Suizid zu verhindern, und die Ohnmacht der Helfer.