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Messerstecherei in Münchens Innenstadt

Sinti und Roma in Bayern fühlen sich durch Bericht stigmatisiert

Eine lokale Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Messerstecherei in der Maximilianstraße in München“ über eine Auseinandersetzung, bei der bis zu 30 Leute aufeinander losgegangen seien. Wörtliche Passage: „Nach Polizeiangaben handelt es sich um zwei Großfamilien, die in München und Umgebung leben. Die meisten haben rumänische Wurzeln, einige bezeichnen sich als Staatenlose. Sie sollen alle der Volksgruppe der Roma und Sinti angehören.“ Beschwerdeführer ist der Landesverband Bayern des Verbandes Deutscher Sinti und Roma. Dieser kritisiert, dass die Minderheitenzugehörigkeit der Tatbeteiligten erwähnt werde, ohne dass dies für das Verständnis des berichteten Sachverhalts erforderlich sei. Der Verband kritisiert einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12,1 des Pressekodex (Diskriminierungen). Die 12.000 im Freistaat Bayern lebenden Sinti und Roma würden öffentlich stigmatisiert. Die Berichterstattung stelle die berichteten Vorkommnisse in einen ethnischen Zusammenhang, was in einem demokratischen Rechtsstaat unzulässig sei. Für die Taten seien die jeweiligen Täter allein verantwortlich. Der Rechtsstaat kenne keine Kollektivhaftung einer gesamten Volksgruppe oder Minderheit. Durch die Berichterstattung würde faktisch die gesamte Minderheit der Sinti und Roma unter Generalverdacht gestellt. Die Rechtsabteilung der Zeitung schreibt, die Redaktion sei sich der Brisanz der Nennung von Nationalität bzw. ethnischer Herkunft von Straftätern oder Verdächtigen durchaus bewusst. Sie treffe die Entscheidung darüber jeweils auf Basis einer auf den Einzelfall bezogen Abwägung. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen. Der Veröffentlichung sei eine redaktionsinterne Beratung vorausgegangen. Letztlich sei die Entscheidung zugunsten einer Nennung der Volksgruppe ausgefallen. Die Redaktion habe sachlich über den Vorfall berichtet. Die Formulierung „Sinti und Roma“ habe nicht in der Überschrift oder im Vorspann gestanden. Sie sei im Text einmal verwendet worden. Die Redaktion habe die Grenze zur Richtlinie 12.1 des Kodex nicht verletzt.