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Demonstration nicht präzise dargestellt

Polizei stellte sich zwischen Pro NRW-Anhänger und Islamisten

Das Verhalten der Sicherheitsbehörden im Umgang mit Islamisten ist Thema eines Kommentars, den eine Regionalzeitung veröffentlicht. Hintergrund ist das Drohvideo eines Islamisten aus Bonn, in dem zu Morden an Journalisten und Pro NRW-Aktivisten aufgerufen wird. Wörtlich schreibt der Autor: „Fakt ist, dass sich etwas verändert hat in der hiesigen islamistischen Szene, seit es zu Straßenschlachten mit Anhängern von Pro NRW gekommen ist. Straßenschlachten, bei denen in Bonn und Solingen mehrere Polizisten schwer verletzt worden sind.“ Nach Auffassung eines Lesers der Zeitung erweckt der Artikel einen falschen Eindruck. Die Zeitung behaupte, dass es zu Straßenschlachten zwischen Rechtsradikalen und Islamisten gekommen sei, bei denen 29 Polizisten verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass es keine Straßenschlachten zwischen den politischen Kontrahenten gegeben habe. Diese seien von Polizisten verhindert worden. Richtig sei, dass es zwischen Islamisten und der Polizei zu Auseinandersetzungen gekommen sei. In deren Verlauf hätten Polizisten Verletzungen erlitten. Der Leser sieht die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung erkennt keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die entsprechende Passage im Kommentar impliziere nicht, dass Pro NRW-Anhänger mit körperlicher Gewalt gegen die Anhänger der islamistischen Szene vorgegangen seien. Pro NRW habe jedoch gezielt provoziert. Dieses Verhalten habe dazu geführt, dass die Islamisten versucht hätten, gewaltsam gegen Mitglieder von Pro NRW vorzugehen. Die Polizisten hätten lediglich trennend zwischen den Kontrahenten gestanden und seien während der Auseinandersetzung verletzt worden. Insofern sei es nach Auffassung der Rechtsabteilung nicht falsch, von einer Straßenschlacht zu sprechen. Im beanstandeten Kommentar werde der Vorgang nur am Rande aufgegriffen.