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Straftaten von Personen mit Migrationshintergrund

Kriminalitäts-Kontext hätte im Text behandelt werden müssen

Im Bericht der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung geht es um einen Streit zwischen zwei Personengruppen, in dessen Verlauf zwei Männer schwer verletzt wurden. Die Opfer werden als „die beiden 25-jährigen (…) libanesischer Abstammung bezeichnet, zwei Tatverdächtige als „Personen „albanischer Abstammung“. Zum Motiv für die gewalttätige Auseinandersetzung konnte die Staatsanwältin nach Angaben der Zeitung noch keine Angaben machen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Nennung der Nationalitäten einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Da insbesondere der Anlass für die Straftat noch unklar sei, könnte die Herkunft der Beteiligten nicht von besonderer Bedeutung sein. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Redaktion habe gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Wegen der Chronologie der Ereignisse sei die Herkunft der an der Schlägerei Beteiligten für die Berichterstattung wichtig. Der Chefredakteur zählt eine Reihe von Straftaten am Ort auf, bei denen die Beteiligten fast ausschließlich einen Migrationshintergrund hätten. In der Stadt sei es wegen der sich häufenden Straftaten zu einer anhaltenden Diskussion über die Sicherheitslage gekommen. Im Internet-Auftritt der Zeitung fehlt mittlerweile der beanstandete Herkunftshinweis.