Leserbrief und Redaktionsgeheimnis
Angegriffener bekam den Inhalt einer Einsendung zu lesen
Der Beschwerdeführer in diesem Fall schreibt einen kritischen Leserbrief an eine Regionalzeitung. Darin äußert er die Vermutung, dass der Artikel „Lokalreporter ausgeschlossen“ von einem Anzeigenkunden „bestellt“ worden sei. Der Leserbrief erscheint nicht, der Anzeigenkunde jedoch wird über den Inhalt der Einsendung informiert. Der Leser beschwert sich darüber, dass es die Zeitung an der erforderlichen Vertraulichkeit habe mangeln lassen. Die Redaktion teilt mit, der Brief sei nicht veröffentlicht worden, weil er falsche Behauptungen enthalte. Der Beschwerdeführer habe den Brief unter seinem Namen eingeschickt, so dass er kein Informant sei, der Schutz beanspruchen könne. Vielmehr sei die Redaktion gehalten, negative Behauptungen über Einzelpersonen in einem Leserbrief vor einer Veröffentlichung zu überprüfen. So verlange es das Landespressegesetz. Die Redaktion habe dem Angegriffenen den Brief ohne Namen und Absender zur Kenntnis gegeben. Sofort habe dieser trotzdem erkannt, wer ihn anschwärzen wolle. (2010)