Ex-Anwalt als Sextäter vor Gericht
Er ist für einen größeren Personenkreis identifizierbar dargestellt
Auf ihrer Titelseite berichtet eine Regionalzeitung über die Anklage gegen einen Rechtsanwalt unter der Überschrift „(…): Anwalt vor Gericht: Foltersex mit zwei kleinen Kindern“. Im Innern der Ausgabe befasst sich die Redaktion mit dem Fall unter der Überschrift „Foltersex! (…) Anwalt als Kinderschänder angeklagt. Der Name ist abgekürzt; zwei Vornamen werden genannt. Dem Bericht ist ein Foto beigestellt, das den Tatverdächtigen mit Augenbalken zeigt. Die Zeitung beschreibt die Herkunft des Angeklagten und erwähnt, dass er seit 1992 als Anwalt in einer deutschen Stadt arbeite. Seit November 2007 sitze er in U-Haft. Dem Bericht zufolge soll sich der verheiratete Mann auf übelste Weise an den beiden Söhnen seiner Geliebten vergangen haben. Die Rechtsanwaltskammer des Bundeslandes kritisiert, dass die Zeitung den Tatverdächtigen in ihrer Berichterstattung als Rechtsanwalt bezeichne. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da er seit dem Jahr 2000 nicht mehr Rechtsanwalt sei. Seine frühere anwaltliche Tätigkeit liege viele Jahre vor dem Tatzeitraum und elf Jahre vor der Anklage. Somit sei die Zeitung ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe gegen den Pressekodex verstoßen. Die Beschwerdeführerin vermutet wegen der Hervorhebung der Rechtsanwaltstätigkeit, dass absichtlich ein Zusammenhang zwischen den angeklagten Taten und der Anwaltschaft hergestellt werden sollte. So entstehe der Eindruck, dass die Kombination von Tatvorwurf und Berufszugehörigkeit besondere Aufmerksamkeit erhalten sollte. Der Presserat hält es für angebracht, die Beschwerde auf die Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) auszudehnen und bittet die Redaktion um eine entsprechende Stellungnahme. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Berichte enthielten weder die Behauptung, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegten Taten begangen, weil er Rechtsanwalt sei, noch die Behauptung, alle oder die meisten Rechtsanwälte seien Sex-Täter. Auch werde nicht die Behauptung aufgestellt, dass Sex-Straftaten unter Rechtsanwälten besonders häufig vorkämen. Die Berichte – so der Chefredakteur weiter – beruhten auf den Angaben der Staatsanwaltschaft. In der Anklageschrift habe diese als Beruf des Angeklagten „Rechtsanwalt“ angegeben. Dabei handele es sich um die offizielle Mitteilung einer privilegierten Quelle. Daher habe es einer weiteren Recherche nicht bedurft. Ein Schreiben der Rechtsanwaltkammer an die Redaktion habe zur Folge gehabt, dass bei einer erneuten Berichterstattung der Angeklagte künftig als „Ex-Anwalt“ bezeichnet werde. (2011)