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Strafbefehl war zunächst nur beantragt

Zeitung berichtet unpräzise und verstößt gegen Sorgfaltspflicht

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eines städtischen Schwimmbades. In der Überschrift ist von einem erlassenen Strafbefehl die Rede. Dem Mann werde vorgeworfen, die Betriebsleiterin des Schwimmbades während eines Meetings angeschrien und aus dem Besprechungszimmer gestoßen zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Nötigung aufgenommen. Sie habe beim Amtsgericht einen Strafbefehl gegen den Geschäftsführer beantragt. Beschwerdeführer ist der Geschäftsführer des Schwimmbades. Er lässt sich von einem Anwalt vertreten. Er moniert vor allem die Passage im Bericht, in der davon die Rede sei, dass die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht einen Strafbefehl gegen ihn erwirkt habe. Erst im weiteren Bericht ist von einem Antrag auf Strafbefehl die Rede. Die Überschrift entstelle bzw. verfälsche die Tatsachen. Der Beschwerdeführer wirft der Zeitung vor, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten zu haben. Er – der Beschwerdeführer – sei vor der Berichterstattung nicht angehört worden. Schließlich gehe es insgesamt um ein Kleindelikt, das nicht in die Öffentlichkeit gehöre. Die Redaktion teilt mit, der Beschwerdeführer habe vor der Anrufung des Presserats bereits ein Gericht bemüht und eine Gegendarstellung beim Landgericht und beim Oberlandesgericht geltend gemacht. Dem durchschnittlichen Leser erschließe sich durch den Beitrag, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erst beantragt habe. Nochmals verdeutlicht werde dies durch die Ergänzung im Beitrag, in dem das Strafbefehlsverfahren dem Leser auf verständliche Weise erklärt werde. In der Formulierung der Überschrift sei daher weder eine unzulässige Tatsachenbehauptung noch eine vorverurteilende Berichterstattung zu erkennen. Die Redaktion berichtet zudem, dass sie in der Printausgabe eine Korrekturmeldung veröffentlicht habe. Darin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erst beantragt, nicht aber bereits erlassen worden sei.