Baby zu Tode geprügelt, um Ruhe zu haben
Angeklagter Vater hätte nicht identifizierend dargestellt werden dürfen
Die Regionalausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die Gerichtsverhandlung wegen einer Kindstötung. Überschrift: „Dieser Vater hat sein Baby getötet“. Ein Mann habe gestanden, sein Kind zu Tode geschüttelt und geschlagen zu haben. Die Zeitung zeigt ein Foto des Angeklagten und schreibt im Bildtext: „Vor Gericht gestand Metallbauer Michael W. (30) die tödlichen Schläge“. Auf einem zweiten Foto ist das Wohnhaus der Familie zu sehen. Darunter steht: „Der Tatort: In diesem Haus wurde ein Baby totgeprügelt.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass der Angeklagte identifizierbar dargestellt werde. Das sei mit den Anforderungen der Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) nicht zu vereinbaren. Sie sieht keine Gründe, die die schutzwürdigen Interessen des Tatverdächtigen überwiegen würden. Die Frau kritisiert auch, dass die Zeitung ein Foto des Hauses zeige, in dem die Gewalttat gegen das Baby geschehen sein soll. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung habe diese den mutmaßlichen Täter identifizierend zeigen dürfen, da das Informationsinteresse seine schutzwürdigen Interessen deutlich überwiege. Die Rechtsvertretung beruft sich auf Richtlinie 8.1 (Kriminalberichterstattung), in der die Darstellung außergewöhnlich schwerer Straftaten geregelt ist. Ein Vater habe seinen fünf Monate alten Sohn zu Tode geprügelt, um seine Ruhe zu haben. Bei der Bewertung sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine regionale Berichterstattung gehandelt habe. In der Region sei der Fall ohnehin bekannt gewesen. Auch ohne die Berichterstattung hätten viele Menschen im Umfeld von dem Verbrechen gewusst. Im Übrigen – so die Rechtsvertretung abschließend – sei es fraglich, ob der Täter überhaupt identifizierbar dargestellt worden sei. Auf die vollständige Nennung des Namens habe die Redaktion verzichtet. Das Foto zeige den Angeklagten im Gerichtssaal, wie er sein Gesicht zum Teil selbst verdeckt.