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Maschine verschlingt einen Bauern

Unangemessene Berichterstattung in Wort und Bild kritisiert

„Bauernsohn von Heumaschine zerschreddert“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung ihren Bricht über einen tödlichen Unfall. Ein Landwirt hatte eine neue Heuballen-Maschine getestet. Das Unglück geschah, als sich das Gerät verhakte. Der Mann wurde zermalmt. Zum Artikel gehört eine Zeichnung, die den Unfallhergang skizziert. Sie zeigt, wie der Mann von der Maschine geradezu verschlungen wird. Die Redaktion zeigt außerdem ein Foto des Bauernhofes, auf dem das Opfer gelebt hat. Ein Leser hält die Berichterstattung – die Zeichnung und auch den Text – für unangemessen sensationell. Um den Unfall sachlich zu schildern, hätte es der Zeichnung nicht bedurft. Er sieht die Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) verletzt. Der Presserat befasst sich mit dem Fall auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit). Er bittet die Redaktion, auch zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Nach Auskunft der Rechtsabteilung des Verlages hat sich die Redaktion ganz bewusst gegen die Veröffentlichung von Fotos des Unfallortes entschieden. Stattdessen habe sie sich zum Abdruck der Zeichnung entschlossen. Diese mache das Geschehen zwar deutlich, sei aber nicht zu drastisch. Der Leser könne sich ein Bild davon machen, wie ein so tragischer Unfall habe geschehen können und warum die Sicherheitssysteme der Maschine nicht gegriffen hätten. Die zitierten Aussagen stammten aus Polizei- und Feuerwehr-Kreisen. Was die Identifizierbarkeit des Toten angehe, so sei dieser außerhalb der Dorfgemeinschaft nicht identifizierbar. Innerhalb des Ortes mit gerade einmal 381 Einwohnern sei der Unfall ohnehin sofort überall bekannt gewesen. (2014)