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Zeuge angepöbelt und beschimpft

Beschwerdeführer hat Ermittlungsverfahren selbst ins Rollen gebracht

Die Staatsanwaltschaft leitet gegen den Bürgermeister einer Gemeinde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue ein. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall und nennt den Namen des Betreibers eines Internet-Blogs, der gegen den Bürgermeister Anzeige erstattet hat. Der ist in diesem Fall auch der Beschwerdeführer. Er ist der Ansicht, die Berichterstattung verstoße gegen Ziffer 8 des Pressekodex. In dem von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei er Zeuge. Namen von Zeugen dürften nach Ziffer 8 des Pressekodex nicht genannt werden. Nachdem im Artikel sein voller Name genannt worden sei, hätten Mitbürger ihn am Telefon und auf der Straße beschimpft und angepöbelt. Die Nennung seines Namens in der Zeitung habe eine Prangerwirkung entfaltet. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass durch den Artikel Ziffer 8 des Pressekodex nicht verletzt worden sei. In der Sache gehe es um einen schon länger schwelenden lokalpolitischen Konflikt. Ein der Gemeinde gehörendes Grundstück soll an die Ehefrau des Bürgermeisters verkauft worden sein. Das habe der Beschwerdeführer und Blog-Betreiber zum Anlass genommen, gegen den Bürgermeister Anzeige zu erstatten. Bereits dieser Umstand habe einen eigenen Nachrichtenwert, der die Namensnennung rechtfertige. Darüber hinaus werde klar, dass der Beschwerdeführer kein unbeteiligter Zeuge sei, sondern selbst tendenziös über die Vorgänge berichte. Er habe auch manipulierend in die Geschehnisse eingegriffen, ohne dies nach außen deutlich zu machen. Der Chefredakteur geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zu den Vorgängen an sich, auf die sich der Vorwurf der Untreue gründe, überhaupt nichts sagen könne. Dass der durch den Bericht ins rechte Licht Gerückte sich ertappt fühle und eine Prangerwirkung empfinde, liege in der Natur der Sache, sei aber nicht relevant.