Arzt muss Nennung seines Namens nicht dulden
Verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung um Notarzt-Standorte
Unter der Überschrift „Ringen um Notarztstandort“ berichtet eine Regionalzeitung über die Klage eines Chirurgen und Notarztes vor dem Verwaltungsgericht. Dieser wehrt sich gegen eine Neuordnung der Notarztstandorte des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Ein Standort im Bereich des Zweckverbandes werde in der Neuordnung nicht berücksichtigt, obwohl einem Gutachten zufolge von diesem Punkt aus 87 Prozent der Notfallpatienten nicht innerhalb der vorgeschriebenen 20 Minuten erreichbar seien. Deshalb bestehe für die diensthabenden Notärzte die Pflicht, während ihrer Bereitschaft an zwei Nachbarstandorten anwesend zu sein. Im Bericht der Zeitung wird der Name des klagenden Notarztes genannt. Dieser ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er bemängelt, dass sein vollständiger Name und Beruf in diesem sehr sensiblen Verfahren ohne vorherige Anfrage genannt worden seien, und sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex. Der Chef vom Dienst der Zeitung weist auf die öffentliche Diskussion über die Themen „Hausärzte“ und „Notärzte“ hin. Er vertritt die Ansicht, dass besonders engagierte Mediziner, die sich auf den genannten Feldern äußern, „relative Personen des öffentlichen Lebens“ seien, deren durchweg positive Aktivitäten ein Anonymisieren nicht zwingend notwendig machten. Über das Privatleben des Beschwerdeführers sei mit keinem Wort berichtet worden. Die Namensnennung sei als Würdigung der Arbeit des Mediziners gemeint gewesen. (2013)