Chefredakteur selbst hält Abdruck für unangemessen
Ehefrau beschwert sich über die Veröffentlichung ihres Fotos
Der Auftakt eines Gerichtsverfahrens gegen den ehemaligen Leiter eines kommunalen Bauhofs ist Gegenstand der Berichterstattung in der Online-Ausgabe einer Lokalzeitung. Dem Mann wird Untreue in neunzehn Fällen vorgeworfen. Der angerichtete Schaden beträgt rund 15.000 Euro. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, das die Ehefrau des Angeklagten, diesen selbst und seinen Verteidiger zeigt. Die Ehefrau beschwert sich beim Presserat darüber, dass sie innerhalb der Berichterstattung über den Prozess gegen ihren Mann im Bild gezeigt wird. Der Fotograf habe ihr vor dem Gerichtssaal in Anwesenheit eines Justizbeamten versichert, alle Fotos gelöscht zu haben. Sie habe mit dem Verfahren nichts zu tun und auch nicht in die Veröffentlichung eines Fotos eingewilligt, auf dem sie zu sehen ist. Sie habe mehrfach die Zeitung aufgefordert, alle bei Google wiedergegebenen Fotos zu löschen. Das sei bis heute nicht geschehen. Die Zeitung habe gemeint, sie selbst müsse die Löschung bei Google beantragen. Das Foto sei im Übrigen auch an ein anderes Medium weitergegeben worden. Durch den ganzen Vorgang sieht die Frau ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung meint, die Frau des Angeklagten sei nur für einen eingeschränkten Personenkreis erkennbar, da ihr Name in der Bildunterschrift nicht genannt worden sei. Es hätte sich bei der Frau auf dem Foto auch um eine unbeteiligte Dritte handeln können. Dennoch – so der Chefredakteur weiter – sei die Veröffentlichung in dieser Form unangemessen gewesen. Eine Abbildung des Angeklagten und seines Anwalts hätte völlig ausgereicht. Die Chefredaktion habe das kritisierte Foto aus der Online-Ausgabe entfernen lassen. Dies sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden. Auch aus dem anderen Medium, das mit dem Verlag zusammenarbeite und dem man das Foto überlassen habe, sei dieses entfernt worden. Auf die Wiedergabe bei Google habe die Redaktion jedoch keinen Einfluss.