Chefredakteur: Berechtigte Beschwerde
Kleiner Junge mit vollem Namen im Internetportal gezeigt
Das Internetportal eines Zeitungsverlages berichtet unter der Überschrift „Schwitzen mit Stil: Hoheiten flanieren durch den Barockgarten“ über eine Veranstaltung, bei der Kinder in barocker Kleidung durch den Garten eines Schlosses geführt werden. Dem Artikel ist eine Fotostrecke beigestellt. Auf einem der Bilder ist ein Junge zu sehen, dem ein Spitzenkragen umgebunden wird. Der Bildtext lautet: „A. S.(der volle Name wird genannt, d. Red.) wird eingekleidet.“ Die Mutter des abgebildeten Jungen wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie ist der Ansicht, dass die Berichterstattung gegen die Persönlichkeitsrechte des Kindes verstoße. Sie habe sich telefonisch an die Redaktion gewandt. Dort sei ihrer deutlichen Aufforderung, Foto und Namen zu entfernen, Unverständnis und Empörung entgegengebracht worden. Eine Redakteurin sei der Aufforderung schließlich sehr widerwillig nachgekommen. Eine Rückmeldung über den weiteren Verlauf der Angelegenheit sei der Beschwerdeführerin verweigert worden. Inzwischen sei das Bild erneut mit vollem Namen freigeschaltet worden. Die Mutter des im Bild gezeigten Jungen verlangt nun, dass Foto und Name verlässlich dauerhaft aus dem Internetportal verschwinden. Der Chefredakteur spricht von einem bedauerlichen Kommunikationsfehler innerhalb des Verlages. Er bezeichnet die Beschwerde als berechtigt. Er habe sich dafür bei der Beschwerdeführerin entschuldigt und das beanstandete Bild aus dem Online-Angebot entfernt. Aus dem beigefügten Schreiben geht hervor, dass sich die Frau für die kompetente und unkomplizierte Lösung und die ihr geschickten Blumen bedankt.