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Betroffene müssen einverstanden sein

Speicherung und Veröffentlichung personenbezogener Daten

Eine Wochenzeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe Namen, Adressen und Geburtsdaten von Alters- und Hochzeitsjubilaren. Ein Leser moniert die Veröffentlichung der Adressdaten seiner Mutter. Sie habe nie eine Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben. Der Beschwerdeführer hat die Zeitung um Löschung gebeten. Der Chefredakteur der Zeitung gibt an, in seiner Zeitung, aus der die heutige Wochenzeitschrift hervorgegangen sei, würden seit 60 Jahren Glückwünsche zu hohen Geburtstagen veröffentlicht. Das tue die Redaktion nicht von sich aus, sondern nur, wenn die Angehörigen oder eine sogenannte „Kreisgemeinschaft“, der die Jubilarin oder der Jubilar angehört, den entsprechenden Wunsch äußerten. Es herrsche dabei kein Automatismus. Jedes Jahr müsse die Redaktion aufs Neue darüber informiert werden, ob der Wunsch nach einer Veröffentlichung weiterhin bestehe. Die Redaktion gehe davon aus, dass derjenige, der einen Geburtstagswunsch aufgebe, dazu das Einverständnis des Jubilars habe. Seit einem Jahr erfolge die Nennung der Jubilare ohne Angabe der Anschrift. Die bislang geübte Praxis sei im Grundsatz nie beanstandet worden. Die Glückwunschseite erfreue sich im Gegenteil bei der Leserschaft großer Beliebtheit. Dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Löschung der Daten seiner Mutter habe die Redaktion sofort entsprochen.