Zeitung bringt „Hitliste“ des Todes
Begriff „dämlichste Todesfälle“ durch „bizarrste Todesfälle“ ersetzt
Unter der Überschrift „Das sind die zehn dämlichsten Todesfälle“ befasst sich die Redaktion der Online-Ausgabe einer Zeitung mit den unterschiedlichsten Umständen, wie Menschen zu Tode kamen. Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Presserat, weil er die Erstellung einer derartigen „Hitliste“ von Todesfällen für makaber hält. Er vermutet vor allem in der Formulierung „dämlichste Todesfälle“ eine ethische Grenzüberschreitung im Sinne der Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Der Beschwerdeführer sieht die Menschenwürde der Getöteten und ihrer Angehörigen verletzt. Er beklagt auch einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Auch wenn der Beitrag an bereits bekannte Sammlungen wie den so genannten „Darwin Award“ als eine Mischung aus Satire und Zynismus anknüpfe, erscheine ihm die Zusammenstellung, die primär auf Grusel oder Erheiterung abziele, für eine Zeitung als unwürdig. Der stellvertretende Chefredakteur verweist darauf, dass der Beitrag auf das Buch „Schicht im Schacht: Die dämlichsten Todesfälle“ von Marco Kratzenberg zurückgehe. Diese Quelle werde im Online-Beitrag genannt. Alle berichteten Fälle seien anonymisiert, so dass keine Verletzung ethischer Grundsätze vorliege. Kurz nach dem Erscheinen des Beitrages habe die Redaktion das Wort „dämlichste“ aus der Überschrift genommen, weil es ihr im Zusammenhang mit Todesfällen unangemessen erschienen sei. Es sei durch „bizarrste“ ersetzt worden. (2011)