Wann muss der Radweg benutzt werden?
Zeitung bedauert, dass ihr Fehler nicht korrigiert wurde
„Was dürfen sich Radfahrer alles erlauben?“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Bericht heißt es, dass, sofern ein Radweg vorhanden ist, Radfahrer diesen benutzen müssen. Wer dennoch auf der Straße fahre, riskiere 15 Euro Strafe. Ein Leser der Zeitung bezeichnet diese Darstellung als falsch. Tatsächlich müsse seit dem 1. Oktober 1998 ein Radweg nur dann benutzt werden, wenn er mit einem Schild (weißes Fahrrad auf blauem Grund) als benutzungspflichtig gekennzeichnet sei. Die Beschwerde wurde im Rahmen der Vorprüfung als unbegründet zurückgewiesen. Dies geschah mit dem Hinweis, dass davon auszugehen sei, dass die Redaktion mit der Bezeichnung „Radweg“ genau die Wege verbindet, die nach Paragraf 2, Absatz 4, StVO mit den Zeichen 237, 240 und 241 gekennzeichnet sind und die von Radfahrern benutzt werden müssen. Mit dieser Entscheidung ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er weist darauf hin, dass Paragraf 2 StVO zum 1. September 2009 geändert worden sei. Seit diesem Datum werde zwischen Radwegen mit und Radwegen ohne Benutzungspflicht unterschieden. Mit dem Begriff „Radweg“ würden daher zwei Radwegkategorien bezeichnet. Die Darstellung in der Zeitung sei deshalb nach wie vor falsch. Der Beschwerdeausschuss gibt dem Einspruch statt. Die Rechtsvertretung der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer Recht. Es sei nicht mehr aufzuklären, warum der erkannte Fehler nicht korrigiert wurde. Der entsprechende Beitrag sei im Online-Angebot der Zeitung nunmehr fehlerfrei. Dem widerspricht der Beschwerdeführer erneut. Warum er das macht, vermag die Zeitung nicht nachzuvollziehen.