Name eines Schülers darf nicht genannt werden
Zeitung veröffentlicht Reportage über das Leben im Internat
Eine Regionalzeitung berichtet unter dem Titel „Leben wie Hanni und Nanni“ über das Leben in einem Internat. Geschildert wird unter anderem die Geschichte eines 13-Jährigen, der Drogen konsumiert habe, von der Schule geflogen und von seinen Eltern ins Internat gesteckt worden sei. Der Vater des Jungen ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Sein Sohn sei von der Redaktion ohne Einwilligung der Eltern interviewt worden. Die Berichterstattung sei überdies falsch. Der Junge sei nicht von der Schule geflogen, nehme keine Drogen und sei freiwillig im Internat. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Besuch der Autorin sei mit der Internatsleiterin abgestimmt gewesen, der bekannt gewesen sei, dass die Redaktion eine Reportage zum Thema „Leben im Internat“ habe bringen wollen. In einem späteren Telefonat habe die Redakteurin die Internatsleiterin darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung der Eltern vorliegen müsse. Dies sei kein Problem, so die Leitung des Internats. Die Redaktion habe eine freie Mitarbeiterin und einen Fotografen geschickt. Es sei vereinbart worden, dass nur die Kinder in der Berichterstattung auftauchen dürften, deren Eltern ihr schriftliches Einverständnis gegeben hätten. Hierzu habe der Junge gehört, der sich im Interview so geäußert habe, wie im Bericht beschrieben. Ungenau sei der Passus gewesen, bei dem es um den Rausschmiss aus der Schule gegangen sei. Hier habe er einen Schulverweis erwähnt, ohne weitere Einzelheiten zu nennen. Die verantwortliche Redakteurin habe – als die Reportage fertig gewesen sei – nochmals die Internatsleiterin angerufen und um die Telefonnummern der Eltern der interviewten Kinder gebeten. Die Leiterin habe diese Nummern nicht herausgegeben, die Bedenken der Journalisten jedoch zerstreut. Bei dem Gespräch habe die Schulleiterin die von der Zeitung wiedergegebenen Einzelheiten, den Schüler betreffend, wiederholt. Der Chefredakteur kommt zu dem Schluss, dass die im Artikel wiedergegebenen Informationen nicht ohne Erlaubnis oder durch verdeckte Recherchen erlangt worden seien. Sowohl die Redakteurin als auch die freie Mitar-beiterin hätten sich korrekt verhalten und nicht gegen die journalistische Sorgfalts-pflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex verstoßen. Die Redaktion habe – so der Chef-redakteur abschließend – mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und sich um eine gütliche Einigung bemüht. Außerdem habe sie den kritisierten Artikel von der Website genommen. (2010)