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Mutter des Attentäters ungepixelt gezeigt

Keine Fotos von Angehörigen, die nichts mit der Tat zu tun haben

Eine Boulevardzeitung veröffentlichte gedruckt und online eine Fotostrecke unter der Überschrift „Das Fotoalbum der Mordmaschine“ zum Amoklauf in Norwegen sowie weitere Beiträge, die sich mit dem Attentäter von Oslo befassen. Eines der Fotos zeigt die Mutter des Täters ungepixelt zusammen mit einer Freundin des Beschuldigten, andere den Täter als Kind. Ein Leser der Zeitung erkennt in der ungepixelten Darstellung der Mutter sowie einer Freundin des Attentäters einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Veröffentlichung von Kinderfotos des Attentäters im Rahmen der Hintergrundinformation zur Aufklärung der Tatursachen für zulässig und auch im Sinne von Ziffer 8, Satz 2, für gerechtfertigt. Es sei Aufgabe der Presse, über ein so ungeheuerliches Verbrechen zu berichten. In allen Medien sei über mögliche Motive berichtet worden. Dabei spiele auch die Kindheit des Attentäters eine Rolle. Die Rechtsabteilung legt Beispiele aus unterschiedlichen Medien vor, in denen ebenfalls die Kindheit und Jugend des Täters Thema ist. Zum ungepixelten Foto der Mutter vertritt die Zeitung die Meinung, an den Eltern des Attentäters und hier vor allem der Mutter bestehe ein öffentliches Interesse, das den Abdruck des Fotos rechtfertige. Das Foto einer Freundin sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier reklamiert der Verlag ein besonderes öffentliches Interesse. (2011)