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Einigung auf die Korrektur von zwei Fehlern

Beschwerde ist begründet, doch zieht sie keine Maßnahme nach sich

Eine Wochenzeitung berichtet online über eine Ärztin, die keine Schwangerschaftsabbrüche durchführen möchte. Ein Leser der Zeitung erkennt zwei sachliche Fehler: Die Allgemeinärztin Kristina Hänel werde als Gynäkologin bezeichnet. Und: Das Urteil gegen sie werde auf den November 2016 und nicht – wie es richtig wäre – auf 2017 datiert. Die Rechtsvertretung der Zeitung räumt ein, dass die beiden beanstandeten Angaben falsch seien. Beide seien transparent korrigiert worden. Unter dem Artikel stehe jetzt diese Passage: „In einer früheren Version dieses Textes stand, dass Kristina Hänel Frauenärztin ist. Sie ist jedoch Allgemeinmedizinerin. Zu einer Geldstrafe wurde sie im November 2017, nicht 2016 verurteilt. Wir bitten dies zu entschuldigen.“ Damit sei die Angelegenheit nach Ziffer 3 des Pressekodex richtig gestellt. Auch der Beschwerdeführer trage nicht vor, dass hier absichtlich falsch berichtet worden ist. Es bedürfe also keiner Maßnahme.