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Mädchen nach Vergewaltigung aufgehängt

Zeitung verdeutlicht Brutalität und grausame Realität der Tat

„Schon wieder Mädchen in Indien aufgehängt!“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Artikel wird über den Mord an einem indischen Mädchen berichtet, das nach einer mutmaßlichen Vergewaltigung von seinen Peinigern an einem Baum aufgehängt wurde. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, auf dem das Mordopfer im Vordergrund deutlich erkennbar abgebildet ist. Im Hintergrund ist eine Menschenmenge – zumeist aus Männern bestehend – zu sehen. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht durch das Foto den Jugendschutz verletzt. Es sei unangemessen sensationell. Der Beschwerdeführer erkennt in der Veröffentlichung eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) des Pressekodex. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe sich gewissenhaft mit der Frage befasst, ob das Foto presseethisch zu beanstanden sei. Die Entscheidung, das Bild zu veröffentlichen, sei eindeutig gewesen. Es sei die Pflicht der Zeitung, auf grausame Gewalttaten aufmerksam zu machen und diese anzuprangern. Sie sehe sich gegenüber der Öffentlichkeit aufgrund des ihr obliegenden Informationsauftrages zu einer umfänglichen und ungefilterten Berichterstattung verpflichtet. Ausschlagend für die Bildberichterstattung sei am Ende gewesen, dass das Mordopfer nicht identifizierbar gezeigt werde. Es sei lediglich von hinten zu sehen. Das Foto – so die Rechtsabteilung weiter – dokumentiere und verdeutliche Brutalität und grausame Realität der Tat. Der Textbeitrag ordne das Foto journalistisch ein. Die Redaktion habe durchaus auch die möglichen Wirkungen auf Jugendliche bedacht. Sie sei aber angesichts der aktuellen gesellschaftlich relevanten Information nach wie vor davon überzeugt, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in diesem Fall den Ausschlag für den Abdruck zu Recht gegeben habe.