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Zitatwahrheit und -klarheit ist gefordert

Zeitung zitiert Kuratorin falsch – Israel nicht Apartheidstaat genannt

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht einen Online-Beitrag unter der Überschrift „Entscheiderin nannte Israel Apartheidstaat – Der Antisemitismus-Skandal auf der Documenta war absehbar“. Darin geht die Autorin auf das achtköpfige Gremium ein, das die künstlerische Leitung der Documenta auswählte und sich für das Kollektiv Ruangrupa entschied. Im weiteren Verlauf des Artikels heißt es, „eine namentlich genannte Kuratorin nahm 2012 am Workshop ´Gefesselte Kunst -Künstlerischer Aufbruch in Südafrika und Palästina` teil. Dieser befasste sich mit ´sozialer Transformation in Verhältnissen der Unterdrückung´, wobei Apartheid in Südafrika mit den Verhältnissen in Israel gleichgesetzt wurde. In einem Bericht dazu (Verlinkung) heißt es, Ngcobo habe es ´als Schock empfunden, dass junge Menschen Angst hätten, das Wort Apartheid auch nur auszusprechen´“. Der Beschwerdeführer macht in mehreren Punkten Verstöße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) geltend. Wer wo wann Israel „Apartheidstaat“ genannt habe, stehe im Beitrag nicht. Die Schlussfolgerung des Artikels, dass „der Antisemitismus Skandal auf der Documenta absehbar“ gewesen sei, beruhe allerdings auf dieser Tatsachenbehauptung. Gerade angesichts des Diskurses, der um Antisemitismus der Documenta-Beteiligten geführt werde, hätte es die Sorgfaltspflicht geboten, die Zitate, Tatsachenbehauptungen und Schlussfolgerungen der Überschrift im Beitrag auszuführen. Die Zeitung hat zu der Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben.