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Übernachtungsgast redete wirr daher

Nennung der Ethnie ist in diesem Fall eine Diskriminierung

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Übernachtungsgast dreht völlig durch“ über einen Großeinsatz von Polizei und Rotem Kreuz. Der Gast einer Familie hatte angefangen zu randalieren und wirr daher geredet. In dem Beitrag wird der Mann als „29-jähriger Türke“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung sieht die Richtlinie 12.1 des Pressekodex verletzt, da die Straftat nichts mit der Herkunft des Mannes zu tun habe. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass der Hinweis auf die Ethnie des Randalierers nur sehr beiläufig in einem Einschub zusammen mit Alter und regionaler Herkunft erwähnt worden sei. Er weise deshalb den Vorwurf zurück, der Bericht schüre Vorurteile gegen Minderheiten. Zudem schildere der Artikel einen Vorgang, der viel öffentliches Aufsehen erregt habe. Dabei sei nicht zwangsläufig von einer Straftat auszugehen, die Richtlinie 12.1 also schon aus diesem Grund nicht berührt. (2011)