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Krach um eine nicht gedruckte Aussage

Leserbrief um eine Passage gekürzt und diese dann kommentiert

Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen kritischen Kommentar. Der Autor setzt sich mit einem Leserbrief auseinander, der am Tag zuvor in der Zeitung erschienen war. Es geht um eine Aussage, die vor der Veröffentlichung aus dem Leserbrief gestrichen worden war. Der Einsender und in diesem Fall auch Beschwerdeführer, der in dem Kommentar heftig kritisiert wird, wird mit dem Satz zitiert, dass er den Rückzug eines Lokalpolitikers „mit Freude“ zur Kenntnis genommen habe. Jetzt äußert der Kommentator die Auffassung, dass dies „ekelhaft“ sei. Drei Tage nach der Veröffentlichung des Kommentars erscheint ein weiterer Leserbrief. Darin kritisiert ein Leser, dass die im Kommentar erwähnte Aussage des Beschwerdeführers in der veröffentlichten Version gar nicht enthalten gewesen sei. Die Zuschrift hat einen Redaktionsschwanz. Darin erläutert die Redaktion, dass sie die entsprechende Passage aus Gründen der Würde des zurückgetretenen Politikers gestrichen habe. Der Beschwerdeführer sieht in dem Kommentar eine völlige Missdeutung seiner – im Leserbrief nicht veröffentlichten - Aussage. Die Bewertung der Redaktion sei geeignet, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Redaktion der Zeitung nimmt Stellung. Es sei ihr Recht, Leserbriefe zu kürzen. Sie sei aber auch berechtigt, Einsendungen im Gesamtzusammenhang zu bewerten und zu kommentieren. Von diesem Recht habe sie Gebrauch gemacht. (2011)