Entscheidungen finden

Kürze, Pointierung und Zuspitzung

Für Meinungsbeiträge gelten andere Maßstäbe als für Tatsachenberichte

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Böser Bushido“ eine Kolumne. Darin beschäftigt sich der Autor mit dem Rapper Bushido und dessen neuem Song. In diesem Zusammenhang bezeichnet er den Entertainer als „Idiot“, „Arschloch“, „Arsch“ und „dumme Wurst“. Die Kolumne sei beleidigend, meint ein Leser der Zeitung. Die Rechtsvertretung des Blattes weist darauf hin, dass die Texte des Autors durch ihre teilweise saloppen, meinungsintensiven Formulierungen sowie durch ihre Kürze, Pointierung und Zuspitzung immer wieder Anlass zu Diskussionen gäben. Dieser Effekt sei ausdrücklich erwünscht, da der gesellschaftliche Diskurs fundamentaler Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei. Der Presserat habe in einem früheren Fall festgehalten, dass für Meinungsbeiträge erfahrungsgemäß andere Maßstäbe anzulegen seien als für Tatsachenäußerungen. Man müsse die Ansichten des Kolumnisten nicht teilen. Sie seien aber vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Nichts anderes könne auch im konkreten Fall gelten, argumentiert die Rechtsvertretung. Der Autor greife die sprachlichen Entgleisungen von Bushido auf und entgegne ihm auf eine Weise, die in etwa dessen Niveau entspreche. Dabei bediene er sich genau der drastischen Sprache, die der Rapper zu benutzen pflege. Der Kolumnist bringe damit die Verfehlungen Bushidos in überspitzter Form auf den Punkt.