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„Werbung in redaktioneller Aufmachung“

Hinweis auf Interessen Dritter hätte für den Leser Klarheit geschaffen

Die Sonderausgabe einer Wirtschaftszeitung befasst sich mit dem Thema „Wie gerecht ist Deutschland?“ Die Titelseite enthält den Hinweis „In Kooperation mit Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft“. Im Inhaltsverzeichnis sind zehn Beiträge, die sich jeweils mit Studien der Initiative beschäftigen, mit einem Stern gekennzeichnet. Unter dem Inhaltsverzeichnis wird erläutert, dass das Heft in Zusammenarbeit mit der „Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft“ (INSM) entstanden sei. Auch hier der Hinweis auf Beiträge, die mit einem Stern gekennzeichnet sind, wenn sie sich auf Studien gründen, die im Auftrag der Initiative entstanden sind. Auch am Ende der betreffenden Beiträge findet sich dieser Hinweis. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass das Heft den Grundsatz der klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten verletze. Er hält das Heft für Werbung in redaktioneller Aufmachung. Vor allem die Beiträge über die von der INSM in Auftrag gegebenen Studien stellen nach Ansicht des Beschwerdeführers mehr Werbung als Redaktion dar. Sie seien nahezu eins zu eins von den Studien abgeschrieben. Er weist auch darauf hin, dass das Heft kostenlos von der Website der INSM heruntergeladen werden könne. Er selbst habe am Kiosk 7,50 Euro bezahlt. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer. Das Sonderheft enthalte nichts anderes als redaktionelle Berichterstattung. Die Inhalte seien von der Redaktion erstellt und ausgesucht worden. Soweit Studien verwendet worden seien, die von unabhängigen Dritten im Auftrag des Kooperationspartners INSM erstellt worden seien, werde darauf mehrmals im Heft hingewiesen. Dem Leser werde hinreichend deutlich gemacht, in welchen Fällen die Redaktion Artikel unter Verwendung von Studien veröffentlicht habe, die von der INSM in Auftrag gegeben worden seien. Die Redaktion habe die Studien eigenständig aufbereitet und überarbeitet und im Rahmen der redaktionellen Unabhängigkeit entschieden, welche Inhalte veröffentlicht würden. Eine Bezahlung für die Veröffentlichung der Studien habe es nicht gegeben.