SPD-Politikerin im Kreuzfeuer der Kritik
Sie sprach sich vor der Bundestagswahl für einen CDU-Kandidaten aus
„SPD-Querulantin nervt jetzt auch den Bürgermeister“ titelt eine Boulevardzeitung. Eine Woche später folgt ein weiterer Bericht. Überschrift hier: „SPD quält sich weiter mit ihrer Querulantin“. Es geht um eine Politikerin, die parteiintern als „lose Kanone an Deck“ bezeichnet wird. Sie stänkere öffentlich gegen die Parteilinie und sei nicht einmal für den Parteichef und Bürgermeister zu kontrollieren. Ihr Aufruf bei der letzten Bundestagswahl, einen Kandidaten der CDU zu wählen, und ein Angriff auf den SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück hätten eine Rüge und ein „normenverdeutlichendes Gespräch“ zu Folge gehabt. Ein hochrangiges SPD-Mitglied habe der Zeitung gegenüber gesagt: „Die (…) hat einen richtigen Hau“. Die Zeitung wollte dazu auch die Betroffene hören. Die Betroffene wollte sich aber nicht äußern. Sie wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Durch die von der Zeitung wiedergegebenen Bezeichnungen werde sie herabgewürdigt. Beleidigungen dieser Art dürften nach ihrer Auffassung nicht abgedruckt werden. Letztlich entscheide der Autor, welche Zitate er wiedergebe. Falsch sei, dass sie zur Wahl des CDU-Kandidaten aufgerufen habe. Sie habe lediglich gesagt, sie würde ihn eher wählen als den SPD-Kandidaten. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Verlages habe die Redaktion keine „anonymen Zitate“ abgedruckt, sondern Äußerungen von hochrangigen SPD-Politikern, die korrekt wiedergegeben worden seien. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Politikerin liege nicht vor, zumal es in der Berichterstattung nicht um ihr Privatleben gegangen sei. Die Beschwerdeführerin gefährde durch öffentliche Äußerungen gegen die Parteilinie den parteiinternen Zusammenhalt. Gerade deshalb sei ihr Verhalten von öffentlichem Interesse. Wenn sich hochrangige Politiker zu den Vorgängen äußerten, müsse der Leser davon erfahren. Schließlich sei auch eine persönliche Diffamierung oder Beleidigung nicht zu erkennen. Die in den Beiträgen wiedergegebenen Äußerungen von Politikern bewegten sich im Rahmen von zulässigen Meinungsäußerungen. Eine solche öffentliche Auseinandersetzung müsse sich die Beschwerdeführerin gefallen lassen, zumal die zitierten Äußerungen doch eher scherzhaft gemeint seien.