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Video durfte nicht erneut gezeigt werden

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war die entführte Frau bereits tot

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Aktenzeichen XY sendet 30-Minuten-Special“ über einen Entführungsfall mit tödlichem Ende. Die Familie der entführten Frau habe an den oder die Täter mit einem Video appelliert, die Entführte freizulassen. Deren Ehemann nahm sich das Leben, nachdem er vom Tod seiner Frau erfahren hatte. Das Video wurde auch in der TV-Sendung „Aktenzeichen XY“ gezeigt. Die Zeitung veröffentlicht zwei Videos. Bei dem vom Beschwerdeführer kritisierten Film mit dem Titel „So flehte die Familie der entführten Maria Bögerl damals die Täter an“ handelt es sich um den Appell der Angehörigen an den oder die Täter. Es zeigt den Ehemann und die beiden Kinder der Entführten, wie sie mit schmerzverzerrten Gesichtern und unter Tränen um die Freilassung der Frau flehen. Der Film wurde veröffentlicht, nachdem bekannt geworden war, dass die Frau bereits tot war. Ein weiteres Video, das mit „Die Chronik der Entführung“ betitelt ist, enthält ein Standbild aus dem ersten Film. Darin werden der Tathergang und die Fahndungsmaßnahmen der Polizei beschrieben. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Artikel verstoße gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte), weil in diesem Zusammenhang noch einmal das Video gezeigt werde, in dem die Familie um das Leben der Ehefrau und Mutter bittet. Dies sei vor allem auch deshalb unzulässig, weil der Vater aus dem Leben geschieden war, nachdem er vom Tod seiner Frau erfahren habe. Aus Sicht der Rechtsabteilung der Zeitung ist der Beitrag schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Familie aus freien Stücken an die Öffentlichkeit gegangen sei, um sich für die entführte Frau und Mutter einzusetzen. Die auf der Hand liegende Einwilligung zur Veröffentlichung sei auch nicht widerrufen worden. Es komme hinzu, dass der dramatische Videoappell zentraler Bestandteil der Entwicklung im Fall Bögerl sei, der bis heute nicht habe aufgeklärt werden können. So wie die Fernsehsendung „Aktenzeichen XY“ das Video der Familie zu Fahndungszwecken veröffentlicht habe, habe die Zeitung in ihrer Online-Ausgabe aus gleichem Anlass und mit gleichem Ziel das Video noch einmal zeigen dürfen, ohne dass dabei die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten verletzt worden wären.