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Namen der Angeklagten taten nichts zur Sache

Art der Berichterstattung englischer Medien kein Rechtfertigungsgrund

Ein Deutscher hat sich vor einem Londoner Gericht wegen Geldwäsche und Insiderhandels zu verantworten. Mit ihm angeklagt ist eine deutsche Studentin. Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung berichtet über den Prozess und nennt beider Namen. Zum Bericht gestellt ist ein unverfremdetes Foto, das den Angeklagten beim Verlassen des Gerichts zeigt. Ein Nutzer des Internet-Auftritts kritisiert die Namensnennung. Die Tatsache, dass es zwei Deutsche seien, die im Ausland vor Gericht stünden, rechtfertige dies nicht. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, die Berichterstattung berühre nicht die Intim-, Geheim- und Privatsphäre der genannten Personen, sondern allein den Bereich des Wirtschafts- und Berufslebens. Damit betreffe die Berichterstattung ausschließlich die Sozialsphäre. In Fällen der Sozialsphäre sei das Persönlichkeitsrecht nur dann vorrangig gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, wenn überragende Interessen der Betroffenen, etwa Sicherheitsinteressen, vorlägen. Diese Voraussetzungen seien nach Auffassung der Redaktion nicht gegeben. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen seien nicht verletzt worden. Auch sei die Berichterstattung nicht vorverurteilend. (2011)