Opfer-Anspruch auf Schutz des Namens
Tote der Duisburger Loveparade-Katastrophe erkennbar dargestellt
Unter der Überschrift „Loveparade – Die Opfer klagen an" veröffentlicht die Online-Ausgabe einer Großstadt-Zeitung Fotos, auf denen einige Opfer der Massenpanik von Duisburg zu sehen sind. In fast allen Fällen werden Vorname, abgekürzter Nachname sowie das Alter mitgeteilt. Ein Nutzer der Ausgabe sieht einen Verstoß gegen die Richtlinie 8.1 (Persönlichkeitsrechte, hier Nennung von Namen/Abbildungen) des Pressekodex, da die Opfer mit Namen und Bildern in einer Fotogalerie gezeigt würden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Die zentrale Frage im Zusammenhang mit der Katastrophe von Duisburg sei gewesen, wie es zu dem Unglück habe kommen können und wer dafür verantwortlich sei. Nach Auffassung der Redaktion sei es geboten, den Opfern, die möglicherweise durch behördliches Fehlverhalten ihr Leben verloren hätten, ein Gesicht und eine Stimme zu geben. Folgerichtig habe die Zeitung ihren Bericht mit der Überschrift „Loveparade – Die Opfer klagen an“ versehen. Vor der Veröffentlichung hätten die Redakteure die Art ihrer Berichterstattung reiflich überlegt und abgewogen. Letztlich seien sie zu dem Ergebnis gekommen, dass man mit dieser Berichterstattung auch den Opfern gerecht werde und diese dadurch nicht nur eine Zahl in der Todesstatistik seien. Von Sensationsberichterstattung könne keine Rede sein. Zum Schutz der Familienangehörigen habe die Redaktion die Namen der Toten abgekürzt. (2010)