Politischer Kontext fehlt im Bericht
Ethnische Zugehörigkeit zweier Angeklagter durfte nicht genannt werden
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Schmuckdiebe kommen mit Bewährung davon“ über einen Prozess gegen zwei Deutsche mit Migrationshintergrund. Die beiden sollen ihren Arbeitgeber bestohlen haben. Der Bericht enthält die folgende Passage: „Dass sich Diebstahl nicht lohnt, haben gestern Harun K. und Mehmet Ö., zwei Deutsche mit Migrationshintergrund aus (…), erfahren“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und hier vor allem die Richtlinie 12.1. Dort ist festgehalten, dass in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt werden darf, wenn für das Verständnis des berichteten Sachverhalts ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist laut Richtlinie 12.1 zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Nennung der Ethnie für eine wichtige Information, an der ein hohes öffentliches Interesse bestehe. Die Herkunft werde nur einmal genannt, und die Berichterstattung konzentriere sich auch nicht darauf. Die Nennung der Ethnie – so die Chefredaktion weiter – müsse zudem in einem weiteren Kontext beurteilt werden. Durch die Nennung werde verdeutlicht, dass es alle Formen der Kriminalität in allen Bereichen der Gesellschaft gebe. Im vorliegenden Fall gehe es um Staatsbürger mit Migrationshintergrund, eine Gesellschaftsgruppe, die zunehmend an Bedeutung gewinne. Dies zeige die intensive Integrationsdebatte, die in Deutschland zurzeit geführt werde.