Das Sterben einer jungen Frau geschildert
Ungepixeltes Foto eines Loveparade-Opfers im Internet-Auftritt
„Anna (25) stirbt vier Tage nach der Parade in Klinik" - so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Beitrag über das 21. Opfer der Duisburger Loveparade-Katastrophe. Es handelt sich um Anna K. aus Heiligenhaus in NRW. Die Zeitung schreibt weiter, dass die Mutter eines Vierjährigen mit ihrem Lebensgefährten zur Loveparade gefahren sei. Freunde werden zitiert, die berichten, die Frau sei kein Raver-Fan gewesen, doch habe sie sich auf die Party gefreut. Ein Arzt wird zitiert, wie Menschen, die unter anderen fallenden Menschen liegen, zu Tode kommen: „Dabei wurde die Atmung minutenlang unterbrochen. Ihr Hirn bekam zu wenig Sauerstoff. Außerdem hatte sie schlimme Organverletzungen." Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das Anna K. ungepixelt zeigt, sowie Fotos weiterer Opfer und anderer Szenen von der Massenpanik. Ein Nutzer des Online-Auftritts kritisiert, dass unter dem Deckmantel der Anteilnahme die Persönlichkeitsrechte der Panik-Opfer verletzt worden seien. Ihre Bilder seien ungefragt einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Zudem seien die Fotos der Opfer vermutlich aus Internetplattformen wie Facebook und StudiVZ „zusammengeklaut“ worden. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht keinen presseethischen Verstoß durch die Veröffentlichung der Fotos der Opfer. Zwar hätten die Opfer von Unglücksfällen einen Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Eine Ausnahme könne jedoch bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein. Ein solcher besonderer Begleitumstand sei im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Die Fotos seien angemessen und zurückhaltend gestaltet. Dies gelte sowohl für die gedruckte Ausgabe als auch für den Online-Auftritt. Die kritisierten Fotos dokumentierten vielmehr in sachlich zurückhaltender Weise die Katastrophe. (2010)