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Namen von Zeugen werden nicht genannt

Zeitung glaubte, im NSU-Prozess eine Ausnahme machen zu können

In Form eines Live-Tickers berichtet eine Zeitung online über den NSU-Prozess in München. Sie veröffentlicht Terminhinweise des Oberlandesgerichts (OLG) München. Sieben Zeugen werden mit vollständigem Namen, Dienstgraden bzw. Titeln angekündigt. Im Live-Ticker nennt die Zeitung die Zeugen dann überwiegend mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen. Ein Nutzer des Internetportals sieht Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) durch die Namensnennung verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung sieht die Namensnennung im Fall eines Gutachters, der über die rechtsmedizinischen Details der Kopfschussverletzung eines der Opfer aussagte, ohnehin laut Pressekodex für zulässig an. Zu den anderen Nennungen sagt die Rechtsvertretung, dass es sich dabei ausnahmslos um Kriminalkommissare bzw. Polizisten handele, die in einem der aufsehenerregendsten Prozesse in der deutschen Nachkriegsgeschichte ausgesagt hätten. In der Regel würden Zeugen nicht mit Namen genannt. Die Redaktion habe die Nennung ausnahmsweise für zulässig im Kontext der Ziffer 8 gehalten.