Professor in Rasierapparat-Werbung eingespannt?
Nach Einspruch stellt sich der Fall möglicherweise ganz anders dar
„Let´s talk übers Rasieren“ – unter dieser in denglischer Sprache verfassten Überschrift veröffentlicht eine Zeitschrift ein Interview, das sie mit einem Professor (Hautarzt) geführt hat. Es geht darin um das Thema Trockenrasur. Der Arzt erwähnt dabei positiv einen bestimmten Rasierer und nennt auch gleich den Hersteller. Dem Interview beigestellt ist ein Foto, das den Rasierapparat zeigt und auch seinen Preis nennt. Ein Leser der Zeitschrift sieht den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung) verletzt. Der Chefredakteur des Blattes spricht von einem redaktionellen Beitrag. Dieser sei unter der Rubrik „Stil“ veröffentlicht worden, die regelmäßig über Produkte aus den Bereichen Bekleidung oder Körperpflege berichte. Bei dem im vorliegenden Fall geschilderten Gerät handele es sich um eine Weltneuheit: Den ersten Rasierer mit Kühlfunktion. Dies habe die Redaktion veranlasst, über den Rasierer zu berichten und dazu einen Spezialisten, nämlich den Hautarzt, zu befragen. Dieser stehe in keiner Beziehung zu dem Hersteller. Dem Chefredakteur zufolge bestehe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Produktneuheiten. Die erwähnte Kühlfunktion sei nicht nur ein Werbegag, sondern helfe offenbar tatsächlich, Hautirritationen zu vermindern. Die Zeitschrift habe durch die Veröffentlichung keinerlei Vorteile gehabt. Das Herstellerunternehmen habe den Beitrag nicht gesteuert und schon gar nicht bezahlt.