Winnenden nicht mit Duisburg gleichzusetzen
„Besondere Begleitumstände" sind differenziert zu sehen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Die Geschichten der Toten“ einen Beitrag über einige der Loveparade-Besucher, die bei der Massenpanik in Duisburg ums Leben kamen. Es werden jeweils Vorname, abgekürzter Nachname und Alter genannt. Die Zeitung berichtet auch Details aus dem Leben der Opfer und zeigt Porträtfotos der Getöteten. Die bildliche Darstellung veranlasst einen Leser des Blattes zur Beschwerde wegen Verstößen gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Die Rechtsabteilung des Verlages erkennt in der Veröffentlichung der Fotos keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Sie sieht in diesem Fall die besonderen Begleitumstände nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1, als gegeben an und beruft sich auf die Spruchpraxis des Presserats bei Beschwerdeverfahren im Fall Winnenden. Damals waren die besonderen Begleitumstände anerkannt worden. (2010)