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Ermittlungen in Rumänien nicht erwähnt

Zeitung nennt ethnische Herkunft eines Handy-Klauers

Online und gedruckt berichtet eine Regionalzeitung über einen jungen Mann, der offenbar ein Handy gestohlen und danach Kosten in Höhe von mehr als 300.000 Euro für die bestohlene Eigentümerin, eine Kirchengemeinde, verursacht hat. Die Zeitung spricht in den Überschriften ihrer Beiträge „vom folgenschweren Handy-Klau“ aus einer Kirche. Der mutmaßliche Dieb wird als „der Rumäne“ und „21-jähriger Rumäne“ bezeichnet. An gleicher Stelle war am Tag davor ein Bericht mit der Überschrift „Tschechischer Drogenhändler narrt deutsche Richter“ erschienen. Darin wurde von einem angeblichen Drogenhändler berichtet, der im Grenzgebiet zwischen Tschechien und Deutschland Drogen geschmuggelt haben soll. Ein Leser der Zeitung hält beide Veröffentlichungen nicht mit den presseethischen Grundsätzen des Pressekodex vereinbar. Bereits in der Vorprüfung kommt der Presserat zu dem Schluss, dass der Beitrag über den Drogenhändler kein Anlass für eine Beschwerde ist. Hier geht es um Schmuggel im Grenzgebiet. Die Erwähnung der Nationalität des mutmaßlichen Drogenhändlers hat hier einen sachlichen Bezug, wie er in der Richtlinie 12.1 gefordert wird. Die Chefredaktion der Zeitung wurde deshalb gebeten, sich in ihrer Stellungnahme auf den Artikel „Handy-Klau“ zu beschränken. Der Chefredakteur beruft sich auch in diesem Fall auf einen Sachzusammenhang zwischen der Tat und der Nationalität des mutmaßlichen Täters. Er ist der Ansicht, dass die steigenden Kriminalitätszahlen im Verbreitungsgebiet der Zeitung (es grenzt an Tschechien und Polen) seit der Grenzöffnung im Rahmen des Schengen-Prozesses den Hinweis auf die Herkunft des mutmaßlichen Diebes rechtfertigen. Der Fall habe für erhebliches Aufsehen gesorgt. Der Täter sei in der Kirchengemeinde mit Foto gesucht worden. Außerdem sei eine internationale Fahndung in Rumänien gelaufen. Die bloße Nennung der Herkunft sei keine Diskriminierung einer ganzen Nation. (2012)