„Besondere Begleitumstände" nicht gegeben
Verlag beruft sich auf Spruchpraxis im Fall des Amoklaufs von Winnenden
„Trauer um die Toten – Das sind die Opfer der Loveparade" – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung ein Video. Darin werden Fotos von einzelnen Opfern gezeigt. Ihr Vorname, das Alter und der Wohnort werden genannt. Das Video ist mit Trauermusik unterlegt. Zwei Nutzer des Internetportals treten als Beschwerdeführer auf, weil sie die Persönlichkeitsrechte der Toten nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex verletzt sehen. Einer kritisiert die Veröffentlichung von Fotos, die wahrscheinlich von den Angehörigen nicht autorisiert worden sei. Zudem sei unklar, ob die Bilder auf legalem Wege beschafft worden seien. Auch der zweite Beschwerdeführer stößt sich daran, dass die Opfer im Bild dargestellt und namentlich genannt würden, wobei die Einwilligung der Angehörigen fraglich sei. Die Rechtsabteilung des Verlages beruft sich auf Richtlinie 8.1, wo es heißt, dass Opfer von Unglücksfällen oder Straftaten „in der Regel“ nicht identifizierbar dargestellt werden, es sei denn, es lägen besondere Begleitumstände vor. In diesem Falle stehe es außer Frage, dass besondere Begleitumstände die Tragödie von Duisburg prägten, so dass auf diese Weise habe berichtet werden dürfen. Die Bilder der Opfer seien angemessen und zurückhaltend gestaltet worden. Der Verlag beruft sich auf die Spruchpraxis im Fall Winnenden, wonach die Veröffentlichung von Fotos der Opfer einer Katastrophe nicht per se gegen den Pressekodex verstößt. Neben den erforderlichen Begleitumständen sei zudem noch der Kontext der Abbildung der Opfer entscheidend dafür, ob der Abdruck zulässig sei. (2010)