Zahl der Umfrageteilnehmer ist zu nennen
Journalistische Sorgfaltspflicht verlangt diese Information zwingend
Unter der Rubrik „Frage des Tages“ veröffentlicht eine Regionalzeitung das Ergebnis einer Umfrage unter ihren Lesern. Neben der Fragestellung druckt die Redaktion das prozentuale Abstimmungsergebnis ab, nicht aber die Zahl derjenigen, die sich an der Umfrage beteiligt haben. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion in diesem, wie auch in anderen Fällen, die Zahlen der Umfrageteilnehmer grundsätzlich nicht mitteilt. Die Zeitung stellt fest, dass man sich bei der Konzeption der Online-Umfragen vor etlichen Jahren an der damaligen Formulierung der Richtlinie 2.1 orientiert habe. Die Umfragen seien als eine Art Schlaglicht gedacht, das – ähnlich wie bei Publikumsstellungnahmen im Fernsehen – ein Meinungselement aufleuchten lasse. Sie beanspruche nicht, repräsentativ zu sein, auch wenn dies bei größeren Einheiten kein Problem sei. Die neue Fassung der Richtlinie sei allerdings ein Problem für kleinere Einheiten, wie etwa Lokalteile mit wenigen tausend Exemplaren Auflage. Die Teilnehmerzahl könne je nach Umfrage manchmal klein sein. Lasse man aber die Veröffentlichung bleiben, verzichte man gleichzeitig auf ein praktikables Instrument, das den Lesern eine – wenn auch kleine – Beteiligung am Zeitungsmachen biete. Das Problem sei daher nicht, ob eine Umfrage repräsentativ sei oder nicht, sondern die neue Formulierung der Richtlinie 2.1. (2011)