Ein Bild im kollektiven Gedächtnis
Das Geiseldrama von 1988 ist auch heute noch nicht vergessen
Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht im Inhaltsverzeichnis neben einem Anreißertext ein Foto, das eine Szene der Geiselnahme von Gladbeck zeigt. Der Entführer Degowski hält der Geisel Silke Bischoff, die später ermordet wurde, eine Pistole an den Kopf. Der Artikel im Innern des Heftes trägt die Überschrift „Schreckweite Augen“. Der Beschwerdeführer – er vertritt das Forum Qualitätsjournalismus – sieht die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte), 9 (Schutz der Ehre) und 11 (Sensationsberichterstattung) des Pressekodex durch das Foto und die Artikel-Überschrift verletzt. Silke Bischoff habe auch posthum verletzbare Persönlichkeitsrechte. Die Fotoveröffentlichung verstoße gegen Ziffer 8 auch im Hinblick auf die Angehörigen. Silke Bischoff leide offensichtlich Todesängste, worauf die Überschrift „Schreckweite Augen“ auch anspiele. Der Beitrag sei auch – so der Beschwerdeführer – unangemessen sensationell. Dies vor allem mit dem späteren Wissen, dass die junge Frau die Geiselnahme nicht überlebt habe. Ein Mitarbeiter des Justiziariats des Magazins vertritt die Meinung, dass Silke Bischoff als Opfer des Verbrechens durch die Bildberichterstattung nicht unzulässig in ihren postmortalen Persönlichkeitsrechten betroffen worden sei. Der kritisierte Artikel setze sich mit der möglichen Freilassung des Täters Degowski auseinander. Die Tat im Jahr 1988 habe auch deshalb bundesweites Aufsehen erregt, weil Journalisten noch während der Geiselnahme Interviews mit Tätern und Opfern geführt hätten. Vor diesem Hintergrund bestehe auch ein legitimes Interesse an der erneuten Veröffentlichung des fraglichen Fotos. Dieses gehöre – wie immer man bewerten möge, dass es zu solchen Bildern kommen konnte – inzwischen zum kollektiven Gedächtnis und sei geradezu Sinnbild für das damalige Verbrechen. Silke Bischoff lebe nicht mehr und könne deshalb nicht in ihrem Privatleben und ihrer informationellen Selbstbestimmung beeinträchtigt werden. Beides schütze Ziffer 8 in besonderem Maße. Betroffen sein könne sie lediglich in ihrem postmortalen Achtungsanspruch. Dieser werde durch den Beitrag jedoch nicht verletzt. Der Beitrag erinnere aus Anlass des 25. Jahrestages der Tat an das tragische Schicksal der jungen Frau. Eine Missachtung sei damit ebenso wenig verbunden wie mit der begleitenden Berichterstattung, die eben nicht einer unzulässigen Sensationalisierung, sondern der Veranschaulichung diene.