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Kindesmissbrauch im Detail geschildert

Chefredakteur bedauert Bericht und trennt sich von dem Autor

Unter der Überschrift „ (…) gestand, sich an seiner Tochter vergangen zu haben“ berichtet eine Regionalzeitung über das Gerichtsurteil gegen einen Mann, der seine Tochter mehrfach schwer sexuell missbraucht hatte. Die Übergriffe hätten begonnen, als das Mädchen noch keine fünf Jahre alt gewesen sei. Der Gerichtsberichterstatter gibt die Schilderung des Angeklagten detailliert wieder und greift ein Ereignis besonders heraus. Beschrieben wird auch die Zeugenaussage einer Polizeibeamtin, die das Mädchen vernommen hatte. Auch hier berichtet die Zeitung detailliert. Das Gericht habe dem Angeklagten zugute gehalten, dass er ein Geständnis abgelegt und damit dem Opfer eine Aussage in der Hauptverhandlung erspart habe. Eine Leserin der Zeitung sieht mit der Berichterstattung Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) verletzt. Die Wiedergabe der Darstellungen des Angeklagten verstoße gegen den in Richtlinie 8.1 geregelten Opferschutz. Einzelheiten der Vernehmungen des minderjährigen Opfers seien in die Öffentlichkeit getragen worden. Durch Ortsangaben und persönliche Details sei im kleinstädtischen Umfeld der erforderliche Datenschutz nicht gewährleistet. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, er habe den kritisierten Artikel erst nach dessen Erscheinen gelesen. Ein örtlicher Mitarbeiter der Opferschutz-Organisation „Weißer Ring“ habe ihn aufgesucht und die detaillierten Darstellungen im Bericht kritisiert. Der Chefredakteur teilt mit, dass der Autor nicht mehr für die Zeitung arbeite. Es sei Aufgabe der Zeitung, auch über Missbrauchsfälle zu berichten. Dabei sei jedoch der Opferschutz von besonderer Bedeutung. Der beanstandete Artikel entspreche nicht den sonst bei dieser Zeitung üblichen Maßstäben. Gerade bei Kindern sei besondere Zurückhaltung geboten. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Bedauern, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sei.