Bei einer Razzia im Bordell gestürzt
LKA-Beamter verunglückt bei Durchsuchung und will Schmerzensgeld
Die Regionalausgabe einer Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online über die Folgen einer Bordell-Razzia. Dabei wird ein LKA-Beamter laut Bericht schwer verletzt. Der fordert – so die Zeitung – vom Bordell-Betreiber 100.000 Euro Schmerzensgeld. Zum Artikel in der Printausgabe ist ein passbildgroßes Foto gestellt. Es ist teilweise gepixelt. Der Bildtext lautet: „Der LKA-Beamte Hellmut M. wurde bei dem Razzia-Unfall schwer verletzt.“ Die Geschäftsstelle des Presserats merkt an: „Online ist der Artikel in der vom Beschwerdeführer kritisierten Form nicht mehr erreichbar. Dort taucht der LKA-Beamte mittlerweile als `Daniel T.` im Text auf. Ein Foto von ihm ist nicht mehr zu sehen“. Der Beamte ist Beschwerdeführer. Er lässt sich von einem Anwalt vertreten, der die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten dadurch verletzt sieht, dass die Zeitung ihn identifizierbar darstellt. Dafür habe kein berechtigtes Interesse bestanden. Der Hintergrund der Durchsuchung stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers. Der war während der Razzia auf der Suche nach K. o.-Tropfen durch ein Loch im Boden vier Meter tief abgestürzt und hatte sich dabei erheblich verletzt. Den Vorwurf der identifizierenden Berichterstattung weist das Justiziariat der Zeitung zurück. Es handele sich hier um einen höchst ungewöhnlichen Vorgang von erheblichem öffentlichem Interesse. Bei der Abwägung im Sinne der Ziffer 8 überwiege das öffentliche Interesse etwaige entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls insoweit, als dieser es hinnehmen müsse, dass über ihn mit mit abgekürztem Nachnamen und vollständig gepixeltem Foto berichtet werde.