Streit um Modalitäten beim Vorlesen
Vater einer Wettbewerbs-Teilnehmerin schreibt fünfseitigen Brief
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels schreibt regelmäßig bundesweit einen Vorlesewettbewerb für Schüler aus. Bei der Regionalentscheidung in einem bayerischen Regierungsbezirk kommt es nach Darstellung der örtlichen Zeitung zu einem Eklat. Der Börsenverein habe das Ergebnis des Bezirksentscheids nach der Beschwerde des Vaters einer teilnehmenden Schülerin annulliert. Die Zeitung nennt Namen und Wohnort des Vaters. Der habe beklagt, dass nicht alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gleiche Chancen gehabt hätten. Es geht um Details in den Wettbewerbsmodalitäten. Neben dem Bericht veröffentlicht die Zeitung einen Kommentar unter der Überschrift „Falsches Signal“. Darin wird der Mann als „enttäuschter Vater“ beschrieben, der nicht nur der Sache, sondern auch den Kindern schade. Dass der Börsenverein auf den fünfseitigen Beschwerdebrief des Vaters mit der Annullierung des Wettbewerbsergebnisses reagiert habe, bezeichnet der Kommentator als falsches Signal. Der Vater ist in diesem Fall auch der Beschwerdeführer. Er ist der Meinung, dass die Zeitung gegen mehrere Ziffern des Pressekodex verstoßen habe. Der Presserat weist in der Vorprüfung die Beschwerde als unbegründet zurück. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Widerspruch. Diesem gibt der Presserat statt, da nicht auszuschließen ist, dass die Zeitung gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 8 (Persönlichkeitsrechte) verstoßen hat. Die Frage, ob der Beschwerdeführer unter anderem durch seine schriftliche Beschwerde beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einer Weise öffentlich hervorgetreten ist, die zur Nennung seines Namens in der Zeitung berechtigt, bedarf der Klärung im Beschwerdeverfahren. Für die Zeitung nimmt ihr Leseranwalt Stellung, der zugleich Mitglied der Chefredaktion ist. Er überreicht außerdem Stellungnahmen von Redaktionsmitgliedern und einem freien Mitarbeiter, die mit dem Fall befasst waren. Sie alle kommen zu dem Schluss, dass die Zeitung korrekt berichtet habe und auch im Kommentar keine Verfehlungen gegen den Pressekodex festzustellen seien.