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Wann Herkunft nennen und wann nicht?

Ein Mann belästigt in einem Eisenbahnabteil eine 25-jährige Frau

„Penis im Zug entblößt: 25-jährige Frau aus (…) wird von Kameruner belästigt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen Fall sexueller Belästigung. Die Nationalität des Tatverdächtigen wird in der Überschrift und einmal im Text genannt. Eine Leserin der Zeitung sieht die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung. Sie verweist auf die Praxisleitsätze. Danach besteht das Risiko einer Verallgemeinerung unter anderem darin, dass die Gruppenzugehörigkeit unangemessen herausgesellt wird, etwa durch Erwähnung in der Überschrift oder durch Wiederholungen im Text. Der Autor des Beitrages erwidert, er habe sich bewusst dazu entschieden, die Staatsangehörigkeit des mutmaßlichen Täters zu nennen. Der Zeitung sei es in der Vergangenheit von Lesern sehr häufig vorgeworfen worden, dass man den Lesern Informationen – so etwa die Staatsangehörigkeit eines Täters oder Tatverdächtigen – vorenthalten habe. Seit einiger Zeit benenne die Redaktion immer dann die Staatsangehörigkeit eines Täters oder Tatverdächtigen, wenn sie ihr vorliege. Im Übrigen verfahre die Redaktion ebenso, wenn es sich um Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit handele. Eine Nachfrage bei der Bundespolizeiinspektion, von der die Meldung ursprünglich stammte, habe ergeben, dass diese die Staatsangehörigkeit vor allem dann nenne, wenn die begangene Straftat ausländerrechtliche Maßnahmen nach sich ziehe.